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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PhoeniKs Vertrieb GmbH

 

I. Allgemeines

1. Der Käufer macht durch seine Unterschrift ein unwiderrufliches Kaufangebot für 4 Wochen, das der Annahme durch die Verkäuferin bedarf. Die Annahme erfolgt durch die Auftragsbestätigung. Wenn die Auftragsbestätigung vom Kaufangebot abweicht, gilt die Auftragsbestätigung vom Käufer als angenommen, wenn nicht innerhalb von 12 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist, spätestens jedoch mit vorbehaltloser Entgegennahme des Kaufgegenstandes.

2. Bei Abruf-Aufträgen mit oder ohne Zeitbestimmung ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin den gewünschten Auslieferungstermin mindestens 8 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Mündliche Absprachen, nachträgliche Vertragsänderungen, zugesicherte Eigenschaften der Ware, Auslieferungstermine  usw.  einschließlich der  durch  unsere  Vertriebsmitarbeiter getroffenen Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind.

4. Für die Auftragsbestätigung und Abwicklung des Vertrages ist ausschließlich die Firma PhoeniKs Vertrieb GmbH zuständig. Mängelrügen sind ausschließlich schriftlich an die Firma PhoeniKs Vertrieb GmbH, z.Hd. Leitung Innendienst, Magdeburger Straße 37, 45881 Gelsenkirchen zu richten.

5. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Gelsenkirchen Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag, aus Vertragsänderungen, aus einem Nachtragsvertrag, für alle Klagen aus diesen Rechtsverhältnissen, wie   auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess ist unter Kaufleuten neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch das Amtsgericht Gelsenkirchen zuständig. Dies gilt ebenso für Rechtsstreitigkeiten aus dem allgemeinen Vertragsverhältnis mit Wiederverkäufern.

6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

7. Änderungen an den Geräten, die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor

II. Abnahme

Wird der ursprünglich vereinbarte Liefertermin auf Wunsch des Käufers verschoben, können wir eine Anzahlung in Höhe von 70% der Auftragssumme mit Beginn der Lieferverschiebung erheben. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

III. Auslieferung

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufers zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen  sowie die Schaffung aller bauseitigen Voraussetzungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Frist angemessen verlängert. Wünscht der Käufer nach Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, die die Anlieferungsdauer des Produktes beeinflussen, so setzt unsere Zustimmung zu diesem Änderungswunsch eine angemessene Anpassung der Lieferfrist voraus.  

IV. Versand und Gefahrtragung

1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers frachtfrei Hof, mit Ausnahme von Inseln und Bestimmungsorten, die nicht auf öffentlichen, für Straßen-Lkw tauglichen Wegen erreicht werden können.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. beim Transport durch eigene oder von der Verkäuferin gestellte Fahrzeuge mit der Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Käufer über. Im letzteren Fall hat die Verkäuferin für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Eventuell bei Anlieferung festgestellte Mängel sind der Post binnen 24 Stunden, dem Spediteur binnen 4 Tagen oder sonst binnen 7 Tagen schriftlich zu melden. Die Verkäuferin ist zeitgleich zu unterrichten.

3. Mehrkosten, die durch vom Käufer gewünschte besondere Versendungsformen gegenüber der kostengünstigsten Versendungsart entstehen, sind vom Käufer zu tragen.

V. Montage

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Aufstellung, Anschluss und Montage des Kaufgegenstandes Sache des Käufers und von diesem, unter Beachtung der jeweils gültigen behördlichen Vorschriften, von einem qualifizierten und autorisierten Kundendienst auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen.

VI. Gewährleistung und Beanstandungen

1. Die Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin verjähren grundsätzlich 12 Monate nach Gefahrenübergang bzw. sofern vereinbart nach förmlicher Abnahme, spätestens jedoch mit Rechnungsstellung.

2. Der Käufer hat nur Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, welche auf Material- oder Fabrikationsfehler zum Zeitpunkt der Auslieferung zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand nicht nach unseren Gebrauchsanleitungen bedient, von werksfremden Personen ohne unsere Erlaubnis repariert, nach Feststellung eines Fehlers weiterbenutzt, nicht ordnungsgemäß aufgestellt, angeschlossen, montiert oder gewartet wurde, oder durch die örtlichen Verhältnisse oder sonstiges Eigenverschulden des Käufers oder Verschulden des Bedienungspersonals des Käufers beschädigt wurde. Gewährleistung besteht nicht für Verschleißteile wie Dichtungen etc., sowie für Glas- und Porzellanteile, Kontrolllampen, Schalter- und Temperaturregler. Korrosionsschäden an Edelstahlteilen aufgrund mangelhafter Pflege der Edelstahloberflächen oder Einfluss Dritter begründen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.

3. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen ist die Verkäuferin nur verpflichtet, nach ihrer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Weitergehende Schadenersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen, sofern PhoeniKs aus gesetzlichen Gründen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht zwingend haftet.

4. Die Mängelbeseitigung wird durch den örtlich zuständigen, von der Verkäuferin benannten autorisierten Kundendienst durchgeführt. Wird auf Wunsch des Käufers ein anderer, örtlich nicht zuständiger Kundendienst der Verkäuferin in Anspruch genommen, so hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

5. Im Falle der Zustimmung zur Fremdreparatur werden die defekten Teile ersetzt, wobei uns in jedem Fall die beanstandeten Teile bzw. ausgetauschten Teile frachtfrei zuzusenden sind und in unser Eigentum übergehen. Weitere Kosten für Fahrten, Montagen usw. werden von uns nicht übernommen. Wir sind im Einzelfall befugt, Austauschware zum etwa gleichen Zeitwert zur Verfügung zu stellen oder die Ware zum Rechnungswert zurückzunehmen, wodurch alle weiteren Schadenersatzansprüche abgegolten sind.

6. Für gebrauchte Geräte besteht kein Gewährleistungsanspruch.

7. Gewährleistungsansprüche oder sonstige Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Übergabe der Ware bzw. ab Eintritt des Störfalls, schriftlich bei der Phoeniks Vertrieb GmbH, z.Hd. Leitung Innendienst, geltend zu machen. Dabei ist der Mangel genau zu bezeichnen.

VII. Zahlung / Preise /Umsatzsteuer

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, bei der PhoeniKs Vertrieb GmbH Gelsenkirchen eingehend, ohne Abzug zu zahlen. Alle Zahlungen sind an die PhoeniKs Vertrieb GmbH Gelsenkirchen zu leisten. Die Verkäuferin bestimmt, auf welche Forderungen eingehende Zahlungen zu verrechnen sind.

Eventuelle mit der Zahlung entstehende Kosten und/oder Gebühren trägt der Käufer. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel werden die Forderungen erst mit deren Einlösung getilgt. Wird ein Scheck oder ein

Wechsel oder eine Lastschrift nicht eingelöst, ist die Restforderung sofort zur Zahlung fällig.

Bei Nichtbegleichung dieser Restforderung innerhalb gesetzter Frist ist die Verkäuferin dann sofort berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz zu fordern.

2. Alle genannten Preise verstehen sich, unbeachtlich des zum Zeitpunkt eines Angebotes ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes, jeweils zuzüglich des zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

3. Gegen die Ansprüche der PhoeniKs Vertrieb GmbH Gelsenkirchen kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbestritten ist oder rechtskräftig tituliert ist. Ferner kann der Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht nach §320 BGB oder Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB nicht geltend machen. Die abbedungenen Rechte hat der Käufer nur dann, wenn er Sicherheit in Höhe des Anspruches oder Restanspruches der Verkäuferin leistet, was durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen, Kreditinstitutes zu erfolgen hat.

4. Eine Restschuld wird ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort fällig, wenn:

a) der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt;

b) der Käufer seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder der Konkurs; eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt;

c) der Käufer gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung in erheblicher Weise verstößt, oder in Abnahmeverzug gerät oder den Lieferabruf unterlässt. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig;

d) der Käufer stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Käufer obliegenden

Verpflichtungen aus dem Vertrag übernehmen;

e) sich herausstellt, dass vom Käufer beim Vertragsabschluss unvollständige und/oder falsche Angaben gemacht worden sind;

f) sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern.

5. Bei Teillieferungen, die in sich voll funktionsfähig sind, ist die Verkäuferin berechtigt, diese Teillieferungen gesondert zu berechnen.

6. Die Zahlungen des Käufers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderungen verrechnet.

7. Die Regelungen des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gelten uneingeschränkt als vereinbart.

8. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur an der Schlusszahlung zum Abzug zugelassen, sofern alle vereinbarten Teilzahlungen insgesamt innerhalb vereinbarter Frist geleistet wurden. Ansonsten verfällt der Skontoabzug vollständig, d.h. auch für innerhalb der Frist geleistete Teilzahlungen.

9. Werden wir mit der Planung, Entwicklung, Konstruktion und/oder individuellen Herstellung von Gegenständen beauftragt, so werden diese Ingenieurleistungen nach der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vergütet.

VIII. Rücknahme von Geräten

Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden gesondert beschaffte Ware ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise nach vorheriger schriftlicher und rechtsgültig unterzeichneter Zustimmung der PhoeniKs Vertrieb GmbH fabrikneue und unbenutzte Seriengeräte zurücknehmen, berechnen wir einen pauschalen Kostenbetrag bis zu 15 % des berechneten Warenwertes. Die Kosten der Rücknahme, z.B. Abbau, Transport, Arbeitszeit, usw. trägt der Käufer zusätzlich.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren und der Erlös aus dem Weiterverkauf bleiben Eigentum der Verkäuferin bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche der Verkäuferin gegenüber dem Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als vorbehaltene Sicherung für die Saldoforderung der Verkäuferin.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln und nach den Gebrauchsrichtlinien der Verkäuferin zu benutzen und ausreichend zu versichern. Auf- tretende Schäden an der Ware, auch wenn sie von Dritten oder von Erfüllungsgehilfen des Käufers verursacht wurden, sind sofort der Verkäuferin schriftlich anzuzeigen.

3. Der Käufer, der nicht Wiederverkäufer ist, ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Verkäuferin über die Ware zu verfügen. Insbesondere darf er sie nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen oder sie Dritten überlassen, solange noch Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin bestehen. Im Falle der Pfändung der gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentumsrecht der Verkäuferin aufmerksam zu machen und der Verkäuferin selbst von der beabsichtigten oder durchgeführten Pfändung durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu vermitteln.

4. Bei Insolvenzverfahren oder bei Konkursen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Insolvenzordnung an der Ware und an dem Erlös als vereinbart.

5. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und begehrt die Verkäuferin Pfändung der Kaufsache, so gilt dies nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Herausgabeanspruch.

6. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Verkäuferin infolge Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer auf entsprechendes Ersuchen der Verkäuferin, die Vorbehaltsware an diese herauszugeben, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

7. Sondervorschriften für Wiederverkäufer

a) Der Wiederverkäufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.

b) Beim Verkauf der Vorbehaltsware an Dritte geht der Erlös bzw. der Anspruch auf den Erlös für den Verkauf auf die Verkäuferin über. Ein zwischen dem Verkäufer und dem Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt als zu Gunsten der Firma PhoeniKs Vertreib GmbH vereinbart.

c) Eingezogene Beträge sind für die Verkäuferin eingenommen. Weiterverkauf in Gegenrechnung ist unzulässig. Im Übrigen ist der Käufer verpflichtet, die zugunsten der Verkäuferin vorbehaltenen Eigentumsrechte dem Dritten zur entsprechenden Beachtung in geeigneter Form anzuzeigen. Für den Fall des Wiederverkaufs an Dritte tritt der Käufer bereits jetzt Forderungen gegenüber dem Dritten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die Firma PhoeniKs Vertrieb GmbH ab und verpflichtet sich, die Abtretung auf Verlangen der Firma PhoeniKs Vertrieb GmbH gegenüber dem Erwerber offen zu legen. Die Offenlegung der Abtretung wird nur verlangt, wenn der Käufer gemäß VII 4, bzw. aus sonstigen Gründen zur sofortigen Zahlung verpflichtet ist.

8. Bei Verkäufen an Dritte, bei denen die vorangestellten Verpflichtungen nicht beachtet werden, haftet der Käufer nach § 280 BGB.

9. Sollte der Vertrag rückabgewickelt werden, aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist die Verkäuferin berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Sache und als Wertminderungsentschädigung folgende Beträge zu fordern: Für die ersten 3 Monate nach Lieferung 25% des Nettokaufpreises, für die nächsten 9 Monate 3,4 % pro Monat, für die nächsten 12 Monate 1,6 % pro Monat, für die nächsten 36 Monate 0,7 % pro Monat, für jeden angefangenen Monat der Überlassung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Nachweis einer geringeren Wertminderung bleibt dem Käufer vorbehalten.

X. Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen

Steht der Firma PhoeniKs Vertrieb GmbH das Recht zu, Schadenersatz zu fordern, kann die Firma PhoeniKs Vertrieb GmbH 25% des Kaufpreises als Schaden ohne Nachweis geltend machen. Dem Käufer steht das Recht zu, geltend zu machen und nachzuweisen, dass der Firma PhoeniKs Vertrieb GmbH ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, oder ein wesentlich niedrigerer als die Pauschale. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt der Firma PhoeniKs Vertrieb GmbH vorbehalten.

XI. Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingung sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrags unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.

XII. Hinweis gemäß § 33 BDSG Ihre auftragsbezogenen Daten werden bei uns elektronisch gespeichert.

PhoeniKs Vertrieb GmbH  

Magdeburger Straße 37 

45881 Gelsenkirchen  

Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 16224

Geschäftsführer  Dipl.-Kfm. Torsten Hehner

Stand April 2021

 

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